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   LG Rostock, 26.01.2022 - 4 O 1245/20   

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LG Rostock, 26.01.2022 - 4 O 1245/20 (https://dejure.org/2022,2288)
LG Rostock, Entscheidung vom 26.01.2022 - 4 O 1245/20 (https://dejure.org/2022,2288)
LG Rostock, Entscheidung vom 26. Januar 2022 - 4 O 1245/20 (https://dejure.org/2022,2288)
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  • BGH, 19.01.2021 - VI ZR 433/19

    Erste BGH-Entscheidung zum Daimler-Thermofenster: Zurückverweisung wegen

    Auszug aus LG Rostock, 26.01.2022 - 4 O 1245/20
    Die Annahme von Sittenwidrigkeit setzt voraus, dass die auf Seiten der Beklagten tätigen Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der Steuerung zur Reduktion der AdBlue-Einspritzung in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, juris Rn. 19).

    Dabei trägt die Darlegungs- und Beweislast für diese Voraussetzung nach allgemeinen Grundsätzen die Klägerin als Anspruchstellerin (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19).

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 5/20

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG bei

    Auszug aus LG Rostock, 26.01.2022 - 4 O 1245/20
    Der Bundesgerichtshof hat bereits in mehreren Entscheidungen hervorgehoben, dass die vom Kläger angeführten Rechtsbestimmungen betreffend die EG-Typgenehmigung nicht den Schutzzweck verfolgen, den Käufer eines Fahrzeugs von der Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit abzuhalten, so dass daraus auch nicht der Ersatz eines behaupteten Vermögensschadens hergeleitet werden kann (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, juris Rn. 73 ff.; vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, juris Rn. 10 ff.; vom 8. Dezember 2020 - VI ZR 244/20, juris Rn. 20).

    Abgesehen davon ist auch nicht ersichtlich, dass auf Seiten der Beklagten die Absicht einer stoffgleichen Bereicherung vorhanden war, denn der von Klägerin gezahlte Kaufpreis kam nicht der Beklagten als Fahrzeugherstellerin, sondern dem Gebrauchtwagenhändler zugute (vgl. BGH, Urteile vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, juris Rn. 18 ff.; vom 8. Dezember 2020 - VI ZR 244/20, juris Rn. 19).

  • BGH, 09.03.2021 - VI ZR 889/20

    Erste Entscheidung zum Software-Update der Volkswagen AG bei einem Kauf nach

    Auszug aus LG Rostock, 26.01.2022 - 4 O 1245/20
    Während letztere unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde abzielte und einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugerwerber in der Bewertung gleichstand, ist der Einsatz einer derartigen Steuerung des Emissionskontrollsystems nicht von vornherein durch Arglist geprägt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, juris Rn. 27 mwN).

    Unter den für den Prüfzyklus maßgebenden Bedingungen (Umgebungstemperatur, Luftfeuchtigkeit, Geschwindigkeit, Widerstand etc., vgl. Art. 5 Abs. 3 a) der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 iVm Art. 3 Nr. 1 und 6, Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung 715/2007/EG (ABl. L 199 vom 28. Juli 2008, S. 1 ff.) in Verbindung mit Abs. 5.3.1 und Anhang 4 Abs. 5.3.1, Abs. 6.1.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 (ABl. L 375 vom 27. Dezember 2006, S. 246 ff.) entspricht die Rate der Abgasrückführung im normalen Fahrbetrieb derjenigen auf dem Prüfstand (BGH, Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, aaO).

  • BGH, 08.12.2020 - VI ZR 244/20

    VW haftet nicht bei Kauf eines Gebrauchtwagens nach Aufdeckung des Dieselskandals

    Auszug aus LG Rostock, 26.01.2022 - 4 O 1245/20
    Der Bundesgerichtshof hat bereits in mehreren Entscheidungen hervorgehoben, dass die vom Kläger angeführten Rechtsbestimmungen betreffend die EG-Typgenehmigung nicht den Schutzzweck verfolgen, den Käufer eines Fahrzeugs von der Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit abzuhalten, so dass daraus auch nicht der Ersatz eines behaupteten Vermögensschadens hergeleitet werden kann (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, juris Rn. 73 ff.; vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, juris Rn. 10 ff.; vom 8. Dezember 2020 - VI ZR 244/20, juris Rn. 20).

    Abgesehen davon ist auch nicht ersichtlich, dass auf Seiten der Beklagten die Absicht einer stoffgleichen Bereicherung vorhanden war, denn der von Klägerin gezahlte Kaufpreis kam nicht der Beklagten als Fahrzeugherstellerin, sondern dem Gebrauchtwagenhändler zugute (vgl. BGH, Urteile vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, juris Rn. 18 ff.; vom 8. Dezember 2020 - VI ZR 244/20, juris Rn. 19).

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Auszug aus LG Rostock, 26.01.2022 - 4 O 1245/20
    Der Bundesgerichtshof hat bereits in mehreren Entscheidungen hervorgehoben, dass die vom Kläger angeführten Rechtsbestimmungen betreffend die EG-Typgenehmigung nicht den Schutzzweck verfolgen, den Käufer eines Fahrzeugs von der Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit abzuhalten, so dass daraus auch nicht der Ersatz eines behaupteten Vermögensschadens hergeleitet werden kann (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, juris Rn. 73 ff.; vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, juris Rn. 10 ff.; vom 8. Dezember 2020 - VI ZR 244/20, juris Rn. 20).
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